Wichtige Grundlage ist das Grundgesetz der Bundesrepublik. Hier wird in Artikel 9 die Koalitionsfreiheit als Grundrecht definiert. Das bedeutet: Beschäftigte dürfen sich in Gewerkschaften organisieren. Gewerkschaften dürfen im Sinne der Tarifautonomie Tarifverträge ohne staatliche Einmischung aushandeln und abschließen. Gewerkschaften dürfen in Unternehmen Mitglieder werben und Gewerkschaften dürfen streiken, um Tarifverträge durchzusetzen.
Eine andere wichtige Grundlage ist das Tarifvertragsgesetz. Hier ist festgelegt, dass nur Gewerkschaften und die Arbeitgeber bzw. die vertretenden Arbeitgeberverbände Tarifparteien sein können. Inhalte und Formen von Tarifverträgen sind hier ebenso geregelt wie der Wirkungsbereich: Denn auch wenn ein Tarifvertrag gekündigt wird, gilt er weiter, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen ist. Das nennt man Nachwirkung. Hat ein Unternehmen einen Tarifvertrag abgeschlossen, gilt dieser unmittelbar und zwingend als Minimalgrundlage – auch wenn er im individuellen Arbeitsvertrag nicht erwähnt wird. Das Verhältnis zwischen Gewerkschaft und betrieblicher Mitbestimmung wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Das Verhältnis zwischen Gewerkschaft und betrieblicher Mitbestimmung wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Zum Wohle der Beschäftigten sind die Betriebsräte zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Gewerkschaften verpflichtet. Arbeitsentgelte und andere Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch einen Tarifvertrag geregelt werden, können nicht Teil einer Betriebsvereinbarung sein – außer es gibt tarifvertragliche Öffnungsklauseln.
Wenn sich die Arbeitnehmer nicht organisieren, dann werden die Rechte der Arbeitnehmer zunehmend ausgehöhlt. Deshalb gilt nach wie vor: Gemeinsam sind wir stark. Gemeinsam mit ver.di.
Thomas E., freigestellter Betriebsrat, München
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